Rechtliche Hinweise

GESELLSCHAFTSBEZEICHNUNG ODER FIRMA

Regional Energie Cooperative – LEADER Lëtzebuerg West

RECHTSFORM

Genossenschaft („Société coopérative“)

GESELLSCHAFTSSITZ

1, rue de L’Église
L-7481 Tuntange

GESELLSCHAFTSZWECK

  • Die Umsetzung und Entwicklung von Projekten zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen durch die Förderung der Bürgerbeteiligung. Die Kooperative wird unter anderem in den Bereichen Produktion, Einkauf und Verkauf von Energie aus erneuerbaren Quellen tätig sein;
  • Die Förderung einer vernünftigen und verantwortungsvollen Nutzung der Energie bei ihren Gesellschaftern und der breiten Öffentlichkeit;
  • Die Unterstützung der Gesellschafter bei ihren energiebezogenen Entscheidungen verbunden mit der Umsetzung individueller Lösungen für nachhaltige Erzeugung und nachhaltigen Verbrauch von Energie, im Sinne einer Kontrolle des Verbrauchs, einer Reduzierung der Energierechnung und einer Verbesserung des ökologischen Fußabdrucks;
  • Die Unterstützung einer Energiedebatte zur Förderung einer nachhaltigen Energiepolitik, die zu einem stärker gemeinschaftlich ausgerichteten gesellschaftlichen Leben führen kann.

Priorität wird Projekten eingeräumt, die sich auf dem Gebiet der Gemeinden der LAG Lëtzebuerg West befinden. Die aktive Beteiligung der Bürger wird vorrangig den Bürgern vorbehalten sein, die zum Zeitpunkt der Beteiligung in einer der Gemeinden wohnen, in denen die Projekte der Kooperative durchgeführt werden.

Die Gesellschaft kann allen Geschäften nachgehen, die direkt oder indirekt mit der Verwirklichung des so definierten Zwecks in Verbindung stehen. Sie kann insbesondere alle Industrie-, Handels-, Finanz-, Mobilien- und Immobiliengeschäfte aufnehmen, die sich direkt oder indirekt, ganz oder teilweise auf ihren Zweck beziehen.

GESELLSCHAFTSKAPITAL

Variabel

GRÜNDUNGSDATUM

01.10.2019

DAUER

Unbegrenzt

GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr beginnt am ersten Januar und endet am einunddreißigsten Dezember eines jeden Jahres. Als Ausnahme davon beginnt das erste Geschäftsjahr am Gründungsdatum der Gesellschaft und endet am einunddreißigsten Dezember 2020. Am Ende jedes Geschäftsjahres erstellt der Aufsichtsrat ein Inventar sowie eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung und die Anlagen; diese Aufstellungen sind der Generalversammlung vorzulegen.

DIE WERTE

Die Grundwerte dieser Gesellschaft sind die persönliche und gegenseitige Unterstützung und Verantwortung, Demokratie, Gerechtigkeit und Solidarität.
Dem Gedanken der Gründer entsprechend verpflichten sich die Gesellschafter dieser Gesellschaft zu einer Ethik, die auf Ehrlichkeit, Transparenz, sozialer Verantwortung und Uneigennützigkeit gründet.
Die Gesellschaft achtet die in der Erklärung des Internationalen Genossenschaftsbunds über die Identität von Genossenschaften formulierten Grundsätze; dazu zählen:

  • freiwillige Mitgliedschaft, die jedem offensteht;
  • demokratische Entscheidungsfindung durch die Gesellschafter;
  • wirtschaftliche Mitwirkung der Gesellschafter;
  • Autonomie und Unabhängigkeit;
  • Ausbildung, Fortbildung und Information;
  • Kooperation mit anderen Genossenschaften;
  • Engagement für die Gemeinschaft.

GESELLSCHAFTSKAPITAL

Das Gesellschaftskapital setzt sich zusammen aus der Summe der von den Gesellschaftern gezeichneten Anteile.
Es ist unbegrenzt.

GESELLSCHAFTSANTEILE – EINZAHLUNG – PFLICHTEN

Das Gesellschaftskapital besteht aus Gesellschaftsanteilen im Wert von jeweils EINHUNDERT EURO (100,00 €). Jeder Anteil muss zu einhundert Prozent (100 %) eingezahlt werden, damit die Zeichnung gültig wird.
Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, sind alle Anteile mit den gleichen Rechten und Pflichten verbunden.
Neben den bei der Gründung gezeichneten Gesellschaftsanteilen oder einer eventuellen Erhöhung des festen Kapitalanteils können später durch Beschluss des Aufsichtsrats mithin weitere Gesellschaftsanteile ausgegeben werden, wobei der Aufsichtsrat den Ausgabepreis der neuen Anteile festlegt, der nicht unter dem Nennwert liegen darf.

HAFTUNG

Die Gesellschafter haften nur bis zu einem Betrag in Höhe ihrer jeweiligen Zeichnung und sie übernehmen untereinander weder eine solidarische noch eine ungeteilte Haftung.

EIGENSCHAFTEN DER ANTEILE

Die Anteile lauten auf Namen.
Sie sind unteilbar gegenüber der Gesellschaft, die, wenn mehrere Personen Eigentümer eines Anteils sind, das Recht hat, die Ausübung der damit verbundenen Rechte (ungeteilte Erb- oder Eigentumsrechte) solange auszusetzen, bis eine Einzelperson, die als Gesellschafter anerkannt ist, als Eigentümer des Anteils bestätigt wird.

ABTRETUNG VON ANTEILEN

Die Anteile können nicht an Dritte – das heißt Personen, die nicht Gesellschafter dieser Gesellschaft sind – abgetreten oder übertragen werden. Ihre Abtretung bedarf der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats und diese Zustimmung muss durch die folgende ordentliche Generalversammlung bestätigt werden.

ALLGEMEINES

Die Unterzeichner der Gründungsurkunde gelten als Gründer der Gesellschaft.
Die Gründer haften solidarisch gegenüber allen Betroffenen:

  • für den gesamten fixen Teil des Gesellschaftskapitals, der nicht gültig gezeichnet wird, sowie für die eventuelle Differenz zwischen dem für die sofortige Zeichnung des festen Gesellschaftskapitals vorgesehenen Minimum und dem Betrag der Zeichnungen; sie gelten diesbezüglich von Rechts wegen als Zeichner;
  • für den Ersatz von Schäden, die die unmittelbare und direkte Folge der Nichtigkeit der Gesellschaft sind oder davon, dass die Angaben, die durch Artikel 115 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. August 1915 betreffend die Handelsgesellschaften in seiner geänderten Fassung vorgeschrieben sind, in der Satzung fehlen oder fehlerhaft sind.

Wer für in vorliegendem Dokument namentlich aufgeführte Dritte Verpflichtungen eingegangen ist, sei es als Beauftragter, sei es indem er sich für sie verbürgt, gilt als persönlich verpflichtet, wenn kein gültiger Auftrag vorliegt oder wenn die Verpflichtung zu bürgen nicht binnen zwei (2) Monaten ab der Vereinbarung bestätigt wird.
Die Gründer haften solidarisch für diese Verpflichtungen.

AUFNAHME

Wer Gesellschafter der Gesellschaft werden und bleiben möchte, muss:

  • durch einen Beschluss des Aufsichtsrats aufgenommen werden. Die Entscheidung über die Aufnahme muss nicht begründet werden und ist nicht anfechtbar.
  • einen oder mehrere Gesellschaftsanteile gezeichnet und eingezahlt haben.
  • die Satzung und gegebenenfalls die Geschäftsordnung zur Kenntnis genommen und sich damit einverstanden erklärt haben.

Gesellschafter sind:

  • die Unterzeichner des vorliegenden Dokuments, Gründer der Gesellschaft;
  • die weiteren Gesellschafter, die vom Aufsichtsrat aufgenommen werden und gemäß den durch den Aufsichtsrat oder durch die eventuelle Geschäftsordnung festgelegten Bedingungen mindestens einen (1) Anteil zeichnen.

Die Eigenschaft als Gesellschafter wird im Register der Gesellschaft vermerkt.

Die Rechte jedes Gesellschafters sind durch ein Namenspapier verbrieft.

VERLUST DER EIGENSCHAFT ALS GESELLSCHAFTER

In folgenden Fällen endet die Mitgliedschaft eines Gesellschafters in der Gesellschaft: bei seinem Rücktritt, Ausschluss, Ableben, seiner Entmündigung, Insolvenz, Zahlungsunfähigkeit oder bei einem ihn betreffenden gerichtlichen Vergleich.
Im Falle des Ablebens oder eines Gebrechens, welches es dem betroffenen Gesellschafter nicht mehr ermöglicht, seinen Verpflichtungen nachzukommen, kann bzw. können ein oder mehrere Erben oder Rechtsnachfolger in die Gesellschaft aufgenommen werden, um ihn zu ersetzen, unter der Voraussetzung, dass sie die gleiche gemeinsame Verbindung zu der Gesellschaft teilen. Der Bewerber, der diese Bedingungen erfüllt, muss dem Aufsichtsrat seinen schriftlichen Aufnahmeantrag übermitteln. Der Aufsichtsrat entscheidet innerhalb von drei (3) Monaten ab dem Erhalt des Antrags.

REGISTER

Die Gesellschaft führt an ihrem Gesellschaftssitz ein Register, das die Gesellschafter vor Ort einsehen können.
Das Register kann nach Ermessen des Aufsichtsrats in Papierform oder elektronisch geführt werden. Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Einträge. Diese erfolgen chronologisch auf der Grundlage von Belegunterlagen, die gegebenenfalls datiert und unterzeichnet werden.

AUSTRITT – RÜCKNAHME VON ANTEILEN

Der Austritt eines Gesellschafters aus der Gesellschaft und der Antrag auf teilweise Rücknahme seiner Anteile sind nur während der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres möglich. Der Austritt oder die teilweise Rücknahme wird im Register vermerkt, als Randvermerk neben dem Namen des ausgetretenen Gesellschafters und durch den Ausführungsvermerk auf dem Namenspapier des Gesellschafters.

AUSSCHLUSS

Ein Gesellschafter kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn er die Aufnahmebedingungen nicht mehr erfüllt oder er eine Handlung begeht, die den Interessen der Gesellschaft zuwiderläuft, oder aus jedem anderen rechtfertigenden Grund. Gründe können in einer eventuellen Geschäftsordnung angegeben werden. Der Ausschluss wird durch den Aufsichtsrat ausgesprochen. Der Gesellschafter, dessen Ausschluss beantragt wird, muss gebeten werden, seine Bemerkungen dem für die Entscheidung zuständigen Organ schriftlich mitzuteilen – innerhalb eines Monats nach dem Versand eines Einschreibens mit Empfangsbestätigung, das den begründeten Vorschlag zum Ausschluss enthält.
Der Gesellschafter muss angehört werden, wenn er dies in dem Schreiben mit seinen Bemerkungen beantragt. Jeder Beschluss über einen Ausschluss muss begründet werden. Dem ausgeschlossenen Gesellschafter ist innerhalb von zwei (2) Werktagen per Einschreiben mit Empfangsbestätigung eine Kopie des vom Aufsichtsrat erstellten und unterzeichneten Ausschlussprotokolls zuzustellen.
Der Ausschluss ist im Register neben dem Namen des ausgeschlossenen Gesellschafters zu vermerken.

RÜCKZAHLUNG VON ANTEILEN

Für die Rückzahlung von Anteilen gilt grundsätzlich eine Frist von zwölf (12) Monaten, beginnend an dem Datum des Austritts, des Antrags auf teilweise oder vollständige Rückzahlung oder des Ausschlusses. Der Aufsichtsrat kann jedoch von dieser Regel abweichen und die Rückzahlung in Übereinstimmung mit den in einer eventuellen Geschäftsordnung festgelegten Regeln vorziehen oder aufschieben.
Der Aufsichtsrat kann eine Rückzahlung aufschieben, wenn diese eine ernsthafte Gefährdung der Liquidität der Gesellschaft oder eine Verringerung des Nettovermögens auf einen Wert unterhalb des festen Anteils des Gesellschaftskapitals zur Folge hätte.
Ein austretender oder ausgeschlossener Gesellschafter hat Anspruch auf Rückzahlung seines Anteils bzw. seiner Anteile entsprechend dem Wert, der sich aus der Bilanz des Geschäftsjahres ergibt, in dem sein Austritt erfolgt ist oder sein Ausschluss beschlossen wurde, einschließlich – außer im Falle des Ausschlusses – eines proportionalen Anteils an den verfügbaren Rücklagen, gegebenenfalls abzüglich der Abgaben, Steuern und Gebühren, die sich aus der Rückzahlung ergeben könnten.
Die ordnungsgemäß genehmigte Bilanz ist für austretende oder ausgeschlossene Gesellschafter bindend, außer im Fall von Betrug oder Diebstahl.
Ein austretender, zurücktretender oder ausgeschlossener Gesellschafter kann keinerlei Recht gegenüber der Gesellschaft geltend machen.

ABLEBEN ODER INSOLVENZ EINES GESELLSCHAFTERS

Bei Ableben, Insolvenz, einem gerichtlichen Vergleich, Zahlungsunfähigkeit oder Entmündigung eines Gesellschafters erhalten seine Erben, Gläubiger oder Vertreter den Wert seiner Anteile – wie im vorstehenden Artikel 17 festgelegt – zurück. Die Zahlung erfolgt entsprechend den im selben Artikel vorgesehenen Modalitäten.

VERBOT

Die Gesellschafter und ihre Anspruchsberechtigten oder Rechtsnachfolger dürfen nicht die Abwicklung der Gesellschaft und nicht die Versiegelung, die Liquidation oder die Aufteilung des Gesellschaftsvermögens veranlassen, noch dürfen sie in irgendeiner Weise in die Verwaltung der Gesellschaft eingreifen.
Sie müssen sich zur Ausübung ihrer Rechte auf die Geschäftsbücher und Unterlagen der Gesellschaft sowie auf die Beschlüsse des Aufsichtsrats und der Generalversammlung beziehen.

VERWALTUNG UND KONTROLLE – ALLGEMEINES

Die Gesellschaft wird kollegial verwaltet von einem Aufsichtsrat bestehend aus mindestens drei (3) und höchstens neun (9) Aufsichtsratsmitgliedern, die Gesellschafter der Gesellschaft sind und von der Generalversammlung der Gesellschafter mit absoluter Mehrheit (die Hälfte plus eine der anwesenden oder vertretenen Stimmen) ernannt werden.
Die Dauer des Mandats der Aufsichtsratsmitglieder beträgt drei (3) Jahre. Die ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieder sind wiederwählbar.
Die Aufsichtsratsmitglieder übernehmen keinerlei persönliche Haftung für die Verpflichtungen der Gesellschaft. Das Mandat eines Aufsichtsratsmitglieds wird unentgeltlich ausgeübt.
Aufsichtsratsmitglieder, denen ein Auftrag übertragen wird, der mit besonderen oder dauerhaften Leistungen verbunden ist, können jedoch eine Vergütung erhalten; in keinem Fall darf diese Vergütung in einer Beteiligung am Gewinn der Genossenschaft bestehen. Wird eine juristische Person zum Aufsichtsratsmitglied dieser Gesellschaft ernannt, muss diese aus ihren Gesellschaftern, Geschäftsführern, Aufsichtsratsmitgliedern oder Beschäftigten einen ständigen Vertreter bestimmen, der mit der Ausführung dieses Auftrags im Namen und für Rechnung der juristischen Person beauftragt ist. Für diesen Vertreter gelten die gleichen Bedingungen und die gleichen zivilrechtlichen und strafrechtlichen Haftungen, wie wenn er diesen Auftrag in seinem eigenen Namen und für seine eigene Rechnung ausführen würde, unbeschadet der solidarischen Haftung der juristischen Person, die er vertritt.
Diese darf ihren Vertreter nur absetzen, wenn sie gleichzeitig dessen Nachfolger bestimmt. Für die Ernennung und die Beendigung der Funktionen des ständigen Vertreters gelten die gleichen Regeln der Bekanntmachung, wie wenn er diesen Auftrag in seinem eigenen Namen und für seine eigene Rechnung ausführen würde.
Jedes Aufsichtsratsmitglied kann jederzeit durch die Generalversammlung abberufen werden.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats vertritt die Genossenschaft gerichtlich, als Kläger wie als Beklagter, und außergerichtlich.
Der Aufsichtsrat vertritt die Gesellschaft gerichtlich, als Kläger wie als Beklagter, und außergerichtlich.

UNBESETZTES MANDAT

Ist das Mandat eines oder mehrerer Aufsichtsratsmitglieder aus irgendeinem Grund unbesetzt, kann der Aufsichtsrat dieses vorläufig zur Vertretung besetzen. Die vorübergehenden Ernennungen durch den Aufsichtsrat unterliegen der Ratifizierung durch die Generalversammlung.
Das als Vertreter ernannte Aufsichtsratsmitglied übernimmt das Mandat des Mitglieds, welches es ersetzt, bis zum Ende der für dieses Mandat vorgesehenen Dauer. Werden die vorübergehenden Ernennungen von Aufsichtsratsmitgliedern von der Generalversammlung nicht ratifiziert, bleiben die vom Aufsichtsrat getroffenen Entscheidungen und von ihm vollzogenen Handlungen dennoch gültig.

FUNKTIONSWEISE

Der Aufsichtsrat wählt unter seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Er versammelt sich auf Einberufung, die auf elektronischem Wege mit Empfangsbestätigung erfolgt, und unter der Leitung seines Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, seines stellvertretenden Vorsitzenden, und dann, wenn zwei Aufsichtsratsmitglieder eine Versammlung beantragen.
Der Aufsichtsrat ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist.
Ein Aufsichtsratsmitglied kann sich vertreten lassen, jedoch nur durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied, und jedes Aufsichtsratsmitglied kann nur eine Vollmacht erhalten bzw. nur eine Stellvertretung übernehmen. Jede Vollmacht ist auf eine einmalige Nutzung beschränkt.
Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit (die Hälfte plus eine Stimme) der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Aufsichtsratsmitglieder gefasst, ausgenommen davon sind:

  • Beschlüsse über den Ausschluss von Gesellschaftern, für die eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen erforderlich ist;
  • Beschlüsse über Ausgaben mit einem Betrag über fünftausend Euro (5.000,00 €) oder Beschlüsse über einen im Auftrag der Genossenschaft geschlossenen Arbeitsvertrag, für die grundsätzlich die einfache Mehrheit erforderlich ist;
  • die Genehmigung der eventuellen Geschäftsordnung/en, die eine genaue Darstellung der Funktionsweise und der Organisation des Aufsichtsrats sowie eine Ergänzung der Satzung hinsichtlich ihrer Anwendung auf die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern (insbesondere bezüglich der Ausschlussgründe und der Aufnahmebedingungen) ermöglicht/ermöglichen; für diese Genehmigungen braucht es eine einfache Mehrheit der Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder. Die Gesellschafter unterliegen dieser/diesen allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Gesellschaft. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.

BEFUGNISSE

Der Aufsichtsrat verfügt neben den ihm durch die vorliegende Satzung übertragenen Befugnissen über die weitreichendsten Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse im Rahmen des Gesellschaftszwecks.
Er kann insbesondere alle beweglichen wie unbeweglichen Güter mieten und vermieten, erwerben und veräußern; Anleihen gleich welcher Art aufnehmen, außer durch Ausgabe von Schuldverschreibungen; Güter der Gesellschaft gleich welcher Art als Pfand oder Hypothek einsetzen, die Löschung bzw. Aufhebung – mit Verzicht auf jegliche Hypothekenrechte, Vorrechte und Aufhebungsklagen, selbst ohne Zahlungsnachweis – aller hypothekarischen Eintragungen und sonstigen Eintragungen, Pfändungen und sonstigen Hinderungen jeglicher Art veranlassen, in allen Fällen und in Bezug auf alle Gesellschaftsinteressen Vergleiche und Kompromisse schließen.

ÜBERTRAGUNG VON BEFUGNISSEN – VERTRETUNG GEGENÜBER DRITTEN

Der Aufsichtsrat kann einem oder mehreren seiner Mitglieder oder Dritten Befugnisse übertragen. Er kann auch und insbesondere:

  • die laufende – finanzielle und administrative – Geschäftsführung der Genossenschaft sowie die Vertretung der Gesellschaft hinsichtlich dieser Geschäftsführung einem oder mehreren Aufsichtsratsmitgliedern übertragen, die den Titel als geschäftsführendes Aufsichtsratsmitglied tragen;
  • die Leitung aller oder eines Teils der Geschäfte der Gesellschaft einem oder mehreren Leitern anvertrauen, die Aufsichtsratsmitglied sind oder nicht; er kann jedem Dritten, den er verständigt, vorbehaltlich der Zustimmung Befugnisse für bestimmte Zwecke erteilen. Unbeschadet besonderer Beauftragungen wird die Gesellschaft gegenüber Dritten durch zwei gemeinsam handelnde Aufsichtsratsmitglieder gültig vertreten. Der Aufsichtsrat legt die Vergütungen fest, die mit den von ihm erteilten Beauftragungen verbunden sind, wobei er die Bestimmungen gemäß Artikel 20 der Satzung berücksichtigt.

KONTROLLE

Die Beaufsichtigung der Gesellschaft wird einem oder mehreren Rechnungsprüfern übertragen, die Gesellschafter sind oder nicht, von der Generalversammlung ernannt und abberufen werden und deren Mandat außer im Falle des Rücktritts oder der Abberufung drei Jahre dauert. Sie sind wiederwählbar.

GENERALVERSAMMLUNG

Die ordnungsgemäß konstituierte Generalversammlung vertritt die Gesamtheit der Gesellschafter.
Jeder Gesellschafter ist rechtmäßig Teil der Generalversammlung.
Die Generalversammlung verfügt über die Befugnisse, die ihr durch das Gesetz verliehen werden, gemäß den für die Aktiengesellschaften formulierten Regelungen. Ihre Beschlüsse sind für alle Gesellschafter bindend, auch für diejenigen, die abwesend oder abweichender Ansicht sind.

VERSAMMLUNG – EINBERUFUNG

Jedes Jahr findet auf Veranlassung des Aufsichtsrats in den ersten sechs (6) Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres die ordentliche Generalversammlung statt. Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt durch einfache Schreiben oder, wenn bei der Zeichnung des/der Anteils/Anteile eine E-Mail-Adresse angegeben wurde, per E-Mail mit Empfangsbestätigung; darin ist die vom Aufsichtsrat beschlossene Tagesordnung enthalten und die Zusendung an die Gesellschafter erfolgt mindestens fünfzehn Kalendertage vor dem Tag der Versammlung. Es können auch außerordentliche Generalversammlungen einberufen werden:

  • immer, wenn dies aufgrund des Interesses der Gesellschaft erforderlich ist;
  • wenn ein/der Rechnungsprüfer oder mindestens ein Fünftel der Gesellschafter einen Antrag auf Einberufung stellt, wobei sie angeben müssen, was bei dieser Versammlung behandelt werden soll.

Die Versammlung muss innerhalb von fünfundvierzig Kalendertagen nach dem Antrag abgehalten werden. Die ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen finden am Gesellschaftssitz oder an einem anderen in der Einladung angegebenen Ort statt. Den Vorsitz der Generalversammlung übernimmt der Vorsitzende des Aufsichtsrats.

VERTRETUNG

Jeder Gesellschafter kann mehrere andere Gesellschafter vertreten, mit einer Obergrenze von zwanzig (das heißt insgesamt einundzwanzig Stimmabgaben), wobei die Stimmabgaben in der Eigenschaft als Vormund oder gesetzlicher Vertreter bzw. Betreuer eines minderjährigen unmündigen Gesellschafters oder eines volljährigen schutzbefohlenen Gesellschafters ausgenommen sind. In diesen Fällen muss der Gesellschafter im Besitz einer Vollmacht sein, die von jedem Gesellschafter, den er vertritt, ordnungsgemäß unterzeichnet sein muss. Jede Vollmacht ist auf eine einmalige Nutzung beschränkt.
Die Miteigentümer, Nießbraucher und Eigentümer ohne Nießbrauchrecht, die Pfandgläubiger und -schuldner müssen jeweils durch ein und dieselbe Person vertreten sein.
Minderjährige unmündige Gesellschafter oder volljährige schutzbefohlene Gesellschafter dürfen in der Generalversammlung nicht selbst abstimmen, sondern müssen durch den Vormund oder den Betreuer vertreten werden, der auf ihrem Zertifikat über den Besitz von Anteilen angegeben ist, unabhängig davon, ob dieser Gesellschafter ist oder nicht.

BESCHLÜSSE

Die Versammlung kann nur zu den auf der Tagesordnung aufgeführten Punkten Beschlüsse fassen.
Die Beschlüsse müssen mit der absoluten Mehrheit der anwesenden und vertretenen Stimmen der Gesellschafter gefasst werden. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.
Für Beschlüsse über eine oder mehrere Änderungen der Satzung gilt, dass die Generalversammlung diesbezüglich nur beschlussfähig ist, wenn in den Einladungen der Gegenstand der Änderung/en speziell angegeben ist und wenn mit den anwesenden Gesellschaftern, einschließlich der Vollmachten, mindestens die Hälfte der Gesellschafter vertreten ist. Wenn die letztgenannte Bedingung nicht erfüllt ist, ist eine erneute Einberufung erforderlich, und die neue Generalversammlung ist dann ungeachtet der Anzahl der anwesenden oder vertretenen Gesellschafter beschlussfähig.
In beiden Fällen ist eine Änderung nur dann gültig, wenn der entsprechende Beschluss mit drei Vierteln (¾) der anwesenden oder vertretenen Stimmen der Gesellschafter gefasst wird. Betrifft die Änderung der Satzung den Gesellschaftszweck der Gesellschaft, wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats in einem in der Tagesordnung bekannt gemachten Bericht eine ausführliche Begründung der vorgeschlagenen Änderung dargelegt.

ABSTIMMUNG

Jeder Gesellschafter verfügt unabhängig von der Anzahl seiner Anteile über eine (1) Stimme.
Es wird grundsätzlich per Handzeichen abgestimmt; es kann jedoch eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn von mindestens einem Zehntel der anwesenden oder vertretenen Gesellschafter ausdrücklich ein entsprechender Antrag gestellt wird.

PROTOKOLLE

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in Protokollen festgehalten, welche in einem speziellen Register hinterlegt und von den Mitgliedern des Aufsichtsrats unterzeichnet werden.

ENTSCHEIDUNGEN

Die jährliche ordentliche Generalversammlung hört die Berichte des Aufsichtsratsvorsitzenden und des oder der Rechnungsprüfer/s an und beschließt über die Annahme des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anlagen).
Nach Annahme des Jahresabschlusses entscheidet die Generalversammlung über die Entlastung des Aufsichtsrats und der Rechnungsprüfer.

GEWINNVERTEILUNG

Aus den jährlichen Nettoüberschüssen nach Abzug der Kosten und Lasten der Gesellschaft, der Abschreibungen und Verluste erfolgt eine Entnahme zur Bildung der gesetzlichen Rücklage (mindestens 10 % der Gewinne). Die Generalversammlung entscheidet im Rahmen der Ziele der Gesellschaft über die Verwendung der Erträge. Wenn im Inventar Verluste zu verzeichnen sind, wird der Betrag dieser vorgetragen und dann auf die Überschüsse der folgenden Geschäftsjahre angerechnet.

AUFLÖSUNG

Neben der aus berechtigten Gründen beantragten gerichtlichen Auflösung kann die Gesellschaft nur infolge eines Beschlusses aufgelöst werden, der gemäß den für die Satzungsänderungen vorgeschriebenen Formen durch die Generalversammlung gefasst wird, welche die Form der Abwicklung regelt und einen oder mehrere Liquidatoren bestellt, der/die den Betrieb fortführen kann/können, um die laufenden Geschäfte abzuschließen. Während der Abwicklung behält die Generalversammlung ihre Befugnisse wie während des Bestehens der Gesellschaft.

LIQUIDATIONSERLÖSE

Im Fall der Abwicklung wird nach Begleichung aller Schulden und Abgaben sowie der Kosten der Abwicklung oder der Hinterlegung der hierzu erforderlichen Beträge das Nettovermögen gleichmäßig zwischen den Gesellschaftsanteilen verteilt, nachdem sie hinsichtlich ihrer Einzahlung entweder durch eine zusätzliche Zahlungsaufforderung oder durch teilweise Rückzahlung einander angeglichen wurden.

ZUSTELLUNGSANSCHRIFT

Zur Ausführung dieser Satzung gilt für alle Gesellschafter, Aufsichtsratsmitglieder, Rechnungsprüfer oder Liquidatoren mit Wohnsitz im Ausland der Sitz der Gesellschaft als Zustellungsanschrift.

VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

Die Gesellschaft verpflichtet sich, die ihr vorliegenden personenbezogenen Daten ihrer Gesellschafter nicht offenzulegen und sie nur zu Zwecken der Verwaltung und Kommunikation mit ihren Gesellschaftern im Rahmen ihres Gesellschaftszwecks zu verwenden.
Auf Aufforderung durch eine öffentliche Behörde oder ein Finanzinstitut, die/das in dem ihr/ihm gesetzlich zuerkannten Rahmen handelt, können die personenbezogenen Daten diesen jedoch durch die Gesellschaft übermittelt werden.
Gemäß dem geänderten Gesetz vom 2. August 2002 über den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und insbesondere seinem Kapitel VI verfügen die Gesellschafter in Bezug auf die sie betreffenden Daten ein Recht auf Auskunft und auf Berichtigung dieser Daten.

STREITIGKEITEN

Alle Streitigkeiten, die sich während der Dauer der Gesellschaft oder während ihrer Abwicklung zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern oder zwischen den Gesellschaftern selbst in Bezug auf die Auslegung oder die Ausführung der vorliegenden Satzung oder allgemein hinsichtlich der Angelegenheiten der Gesellschaft ergeben können, werden unter den Bedingungen des allgemeinen Rechts durch die zuständigen Gerichte geregelt.

ALLGEMEINES RECHT

Für alle Angelegenheiten, die nicht in der vorliegenden Satzung und gegebenenfalls nicht durch die Geschäftsordnung geregelt sind, gelten die Artikel 113 ff. des Gesetzes vom 10. August 1915 betreffend die Handelsgesellschaften in seiner geänderten Fassung und die sonstigen gesetzlichen Bestimmungen oder Gepflogenheiten, die den betreffenden Bereich regeln.